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   BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10   

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https://dejure.org/2011,3472
BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10 (https://dejure.org/2011,3472)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2011 - VIII ZR 337/10 (https://dejure.org/2011,3472)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 337/10 (https://dejure.org/2011,3472)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 558a Abs 2 Nr 1 BGB
    Wohnraummiete: Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem älteren Mietspiegel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsbegehrens bei Bezugnahme des Vermieters auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz vorher veröffentlichten neuesten Mietspiegel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsverlangen nicht mit kurz zuvor veröffentlichtem neuen Mietspiegel; veralteter Mietspiegel

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem älteren Mietspiegel

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem älteren Mietspiegel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1
    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsbegehrens bei Bezugnahme des Vermieters auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz vorher veröffentlichten neuesten Mietspiegel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nicht neuester Mietspiegel bei Mieterhöhung: Formell unwirksam?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen und Aktualität des Mietspiegels

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Mieterhöhung mit veraltetem Mietspiegel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mieterhöhungsbegehren mit veraltetem Mietspiegel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen kann auch mit altem Mietspiegel zulässig sein!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mieterhöhung mit veraltetem Mietspiegel

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Begründung der Mieterhöhung mit veraltetem Mietspiegel

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen nicht wegen Bezugnahme auf veralteten Mietspiegel in formeller Hinsicht unwirksam

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Überholter Mietspiegel

  • blog.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen - zulässig auch bei Verwendung des nicht aktuellsten Mietspiegels

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Es muss nicht der nagelneue Mietspiegel sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Es muss nicht der nagelneue Mietspiegel sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Veralteter Mietspiegel beim Zustimmungsverlangen - ist das zulässig?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen: Formelle Wirksamkeit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Begründung der Mieterhöhung mit veraltetem Mietspiegel: Formell unwirksam? (IMR 2011, 401)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1307
  • MDR 2011, 1096
  • NZM 2011, 743
  • ZMR 2011, 939
  • NJ 2012, 271
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 315/09

    Zur Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10
    Auf diesen - auch schon in der ersten Instanz gehaltenen und bereits vom Amtsgericht verfahrensfehlerhaft übergangenen - entscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735 Rn. 12) hin hätte das Berufungsgericht den angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen.
  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 316/07

    Anforderungen an ein auf einen qualifizierten Mietspiegel gegründetes

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10
    Vielmehr handelt es sich - ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NZM 2008, 164 Rn. 16, und vom 11. März 2009 - VIII ZR 316/07, WuM 2009, 239 Rn. 8) - um einen bloß inhaltlichen Fehler.
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 337/10
    Vielmehr handelt es sich - ähnlich wie bei Einordnung der Wohnung des Mieters in ein unzutreffendes Mietspiegelfeld (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NZM 2008, 164 Rn. 16, und vom 11. März 2009 - VIII ZR 316/07, WuM 2009, 239 Rn. 8) - um einen bloß inhaltlichen Fehler.
  • LG Potsdam, 25.09.2015 - 13 S 26/14

    Mieterhöhung nach dem Potsdamer Mietspiegel 2012: Einordnung einer

    In diesem Fall führt dies nicht zur formellen Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens und setzt somit auch keine neue Zustimmungsfrist in Lauf (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011, VIII ZR 337/10, NZM 2011, 743; LG Berlin GE 2005, 307 Rn. 15).
  • LG Berlin, 24.02.2015 - 63 S 192/14

    Mieterhöhungsverlangen für eine Wohnung in einem Reihenhaus: Berliner Mietspiegel

    Dass das jeweils gewählte Begründungsmittel allerdings nur eingeschränkten Anforderungen - im Lichte der Überprüfbarkeit der verlangten Miete durch den Mieter - unterliegen soll, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sonstigen Ungenauigkeiten in diesem Bereich (BGH v. 06.07.2011 - VIII ZR 337/10, WuM 2011, 517 zu einem veralteten Mietspiegel; BGH v. 12.12.2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 57; BGH v. 11.03.2009 - VIII ZR 316/07, GE 2009, 512, jeweils zum unzutreffenden Mietspiegelfeld).
  • LG Magdeburg, 16.10.2018 - 2 S 37/18

    Auf den Magdeburger Mietspiegel von 1998 gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist

    Die Entscheidung des BGH vom 6.7.2011, VIII ZR 337/10, steht dem nicht entgegen.
  • AG Hamburg, 29.10.2021 - 49 C 119/21

    Wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu Mieterhöhung

    Auf die Frage, ob die Klägerin auf einen veralteten Mietenspiegel die Mieterhöhung hätte stützen können, wovon der BGH in einer durchaus diskussionswürdigen Entscheidung ausgeht (vgl. BGH NZM 2011, 743) kommt es insoweit nicht an, da das Erhöhungsverlangen vom 30.10.2020 allein auf das Rasterfeld C 2 des Mietenspiegels des Jahres 2019 der Freien und Hansestadt Hamburg gestützt worden ist.
  • LG Berlin, 15.09.2017 - 63 S 55/17

    Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

    Zum anderen ist ein Mieterhöhungsbegehren jedenfalls nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat (BGH v. 06.07.2011 - VIII ZR 337/10, GE 2011, 1226).
  • AG Leipzig, 11.01.2016 - 162 C 6118/15

    Veralteter Mietspiegel kann keine Mieterhöhung begründen!

    Der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06. Juli 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 337/10 zugrunde gelegte Sachverhalt, unterscheidet sich von dem Vorliegenden insoweit erheblich.
  • AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 251/21

    Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf "veralteten" Mietenspiegel;

    Daher lässt ein inhaltlicher Fehler der Begründung die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens in formeller Hinsicht unberührt (BGH, Versäumnisurteil vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 337/10 -, juris Rn. 7), solange die Begründung noch ihren Zweck erfüllt, es dem Mieter zu ermöglichen, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12 -, juris Rn. 10) und die fehlerhafte Begründung nicht vorsätzlich erfolgt (AG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 49 C 213/21 -, juris Rn. 13; AG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 49 C 119/21 -, juris Rn. 22).
  • AG Berlin-Wedding, 10.04.2017 - 22a C 392/16
    Hier wird die Begründung mit dem früheren Mietspiegel für zulässig gehalten, diese führte nicht zur formellen Unwirksamkeit, sondern stellt lediglich einen inhaltlichen Fehler dar (h.M., vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 337/10 -, Rn 7, juris).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.02.2018 - 5 C 800/17

    Mieterhöhung mit nicht mehr gültigem Mietspiegel

    In der Entscheidung des BGH vom 06.07.2011, Aktenzeichen VIII ZR 337/2010, stellte der neue Mietspiegel eine Fortschreibung des alten Mietspiegels im Sinne einer Anpassung nach § 558 d Abs. 2 BGB dar, während es sich im hiesigen Verfahren nicht nur um eine entsprechende Anpassung handelt, sondern eine völlig neue Struktur des Mietspiegels mit neuer Kategorisierung erfolgt.
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